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Ankündigung Änderung der Verfahrensordnung wie auf der Mitgliederversammlung 2024 vorgestellt:

Das Einfügen eines Absatzes zu Ziff. II. und Ziff. III. 2., dass Delegierten- und Mitgliederversammlung, wenn nötig, auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden können wurde im Jahr 2022 bereits durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Diese Regelung muss nun nochmals geändert werden, siehe zusätzlichen Text in rot in der Verfahrensordnung: Verfahrensordnung BBR

 

Erläuterung:

Seit Verabschiedung dieser Regelung im Jahr 2022 haben sich in zweierlei Hinsicht rechtliche Umstände geändert, die eine Änderung der Klausel erforderlich machen.

Zunächst ist am 04.08.2022 eine viel beachtete Entscheidung des OLG Hamm ergangen, die einige Kriterien an die Satzungsregelung zu hybriden und digitalen Mitgliederversammlungen aufgestellt hat. Danach muss in der Satzung insbesondere geregelt sein, wie der Durchführungsweg einer hybriden oder digitalen Versammlung gestaltet wird und wie die Ausübung der verschiedenen Teilnahmerechte (Anträge, Diskussionsbeiträge, Stimmrechte) der virtuell anwesenden Mitglieder sichergestellt wird. Die bisherige Regelung der BBR-Verfahrensordnung enthält dazu keine Regelungen und wird zukünftigen rechtlichen Überprüfungen deshalb voraussichtlich nicht standhalten. Der vorgeschlagene Text der Verfahrensordnung enthält nun Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Sitzungsteilnahme möglich ist und welche Teilnahmerechte dabei sicherzustellen sind.

Darüber hinaus ist am 21. März 2021 das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht in Kraft getreten, welches die Durchführung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen in Vereinen auch ohne Satzungsregelung ermöglichen soll.

Durch das Gesetz hat § 32 BGB einen neuen Absatz zwei erhalten. Da das Gesetz für rein virtuelle Mitgliederversammlungen einen entsprechenden Beschluss der Mitglieder vorsieht, ist eine davon abweichende Satzungsregelung sinnvoll. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Verlegung einer Sitzung in den digitalen Raum auch ohne vorhergehenden Beschluss der Mitglieder. Der Vorschlag verankert die Entscheidung über die Modalitäten einer Sitzung in der Zuständigkeit des Vorstands. Er entspricht damit der Struktur der Verfahrensregeln der BBR Verfahrensordnung.

Nach dem Gesetz soll eine Sitzungsteilnahme nicht nur in Form von Videokonferenztechnik sondern auch auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation möglich sein. Dazu gehören beispielsweise die Teilnahme per Chat, Telefon oder Abstimmungen per E-Mail. Die vorgeschlagene Regelung ist an dieser Stelle strenger als das Gesetz, indem sie die virtuelle Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer verlangt. Der Sinn und Zweck dieser Verschärfung besteht darin, dass sichergestellt werden soll, dass Teilnahmerechte nur von dazu berechtigten Personen, in der Regel die mit Vertretungsmacht ausgestatteten Delegierten ausgeübt werden können. Eine entsprechende Kontrolle für die jeweiligen Sitzungsleiter bei der Zulassung von Chat oder Telefonbeiträgen nicht möglich. Eine echte Relevanz wird diese Verschärfung insbesondere bei solchen Sitzungen haben, bei denen verbindliche Entscheidungen getroffen werden.